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15.06.2020

Richtiges Verhalten bei Einbruch im Urlaub

Die weltweite Reisewarnung ist endlich aufgehoben; zumindest EU-weit dürfen wir trotz Corona in Urlaub fahren. Die Schattenseite: Das Einbruchsrisiko steigt, wenn das eigene Zuhause leer steht. Wichtig ist deshalb, dass man Beaufsichtigung und Kontrolle der eigenen Wohnung organisiert. Aber auch dann ist man vor einem Einbruch natürlich nicht endgültig geschützt.
 
Erfährt der Wohnungsnutzer innerhalb seines Auslandsurlaubs, dass bei ihm zu Hause eingebrochen worden ist, so ist er nicht verpflichtet, unmittelbar seinen Urlaub abzubrechen, nach Hause zurückzukehren und eine Liste der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände an den Hausratsversicherer und an die Polizei abzuliefern. Ausreichend ist, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar bei Versicherer und Polizei anzeigt und die Schadensliste alsbald nachreicht. Dies erklärt jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle vom 11.12.2014 (Az.: 8 U 190/14). Dazu Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender: Der Hausratversicherer hatte seinen Leistungsersatz gekürzt, weil ein Wohnungseinbruch im Juli 2012 stattfand, der bestohlene Wohnungsnutzer aber erst am 31. Juli 2012 aus seinem Auslandsurlaub zurückkam und eine Liste der abhandengekommenen und beschädigten Gegenstände erst am 23. August 2012 bei der Polizei und bei seinem Hausratversicherer einreichten. Nach Ansicht des Versicherers war das zu spät. Die Versicherungsbedingungen hätten den Bestohlenen zu einem unverzüglichen Tätigwerden verpflichtet. Dem sei er grob fahrlässig nicht nachgekommen. Das versicherte Einbruchsopfer hielt dagegen: Früher sei ein Rückflug nicht zu erreichen gewesen. Zu Hause habe er sich erst einmal in dem hinterlassenen Chaos orientieren und aufräumen müssen, bevor überhaupt klar gewesen wäre, welche Gegenstände gestohlen oder beschädigt worden seien. Das OLG Celle gibt dem Versicherungsnehmer und Einbruchsopfer im Wesentlichen Recht. Es sei unverhältnismäßig, nur zur Erfüllung einer gegenüber der Polizei und dem Versicherer zu erfüllenden Obliegenheit den früheren Abbruch des Urlaubs zu verlangen. Zumindest sei sein Verhalten noch nicht grob fahrlässig gewesen, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, unter Hinweis auf das Celler Urteil.


Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V.  jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.

Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.  ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de


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