17.06.2016
EM Fußballfete im Garten – ja, aber mit „Schalldämpfer“
Die Fußballeuropameisterschaft ist in vollem Gange. Viele Fußballfans schließen sich zu Gruppen zusammen, laden Freunde ein und feiern lautstark. Nicht alle Nachbarn und Mitmieter sind jedoch in der gleichen begeisterten Fußballstimmung wie die Fans. Auch wenn das Fußballfieber grassiert, sollten sich die Fußballfans über „Spielregeln“ im Klaren sein, die eingehalten werden müssen. Darauf macht jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. aufmerksam.
Zunächst gilt grundsätzlich, dass Radio und Fernsehen nur so laut eingestellt werden dürfen, dass sie die Mitbewohner nicht stören. Zimmerlautstärke gilt insbesondere zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie – angeordnet durch den Mietvertrag, durch eine Gemeinschaftsordnung oder durch eine kommunale Satzung – auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr mittags, wie Rechtsanwalt Friedbert Wittum von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. betont. Viele Spiele beginnen erst ab 21 Uhr – deshalb muss die 2. Halbzeit „leiser“ sein.
Fußballfans, die einen Garten oder eine Terrasse zur Verfügung haben, könnten auch dort Fernsehgeräte oder gar Großleinwände aufstellen und ihre Fußballparty gemeinsam mit Freunden feiern. Für die Party im Freien gilt aber nichts anderes als in der Wohnung oder auf dem Balkon: Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe. Auf die Nachbarn muss dann besonders Rücksicht genommen werden. Das gilt umso mehr, wenn sich ältere oder kranke Mitmenschen in der Nachbarschaft befinden. Das könnte durchaus problematisch werden, weil viele Spiele erst ab 21:00 Uhr angepfiffen werden. Dann muss man die Spiele in der Wohnung anschauen, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V..
Auch wenn die Bundesregierung soeben eine „Public-viewing-Verordnung“ beschlossen hat, die es Ländern und Gemeinden gestattet, derartige Veranstaltungen anlässlich der Fußball-EM 2016 auch zur Nachtzeit durchzuführen, hat das für private EM-Partys keine Auswirkungen. Deshalb muss „Public-viewing“ mit wahrnehmbarem Sportlärm oder Gastgesprächen der Zuschauer auch nur von Großveranstaltungen der Gemeinde selbst oder von genehmigten öffentlichen Fernsehdarbietungen aus oder von Gaststätten nachbarlich geduldet werden (VG Mainz, Beschluss vom 20.6.2008 – 6L 502.08 MZ, zit. nach juris-Datenbank), so Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. abschließend.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
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