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06.07.2016

Nachbarn: Viele Köpfe, viele Sinne

Der eine liebt es waldig, der andere bevorzugt Ziergärten. Ein Problem nur, wenn beide Auffassungen sozusagen an der Grundstücksgrenze aufeinanderstoßen. So darf der Eigentümer, auf dessen Grundstück an der Grenze einer Reihe von 21 Fichten in der Höhe von durchschnittlich 16 m steht, seinen Nachbarn nicht daran hindern, über die Grenze gewachsene Wurzeln dieser Bäume abzuschneiden, um dort einen Ziergarten anzulegen.
 
Dies betont jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. Mai 2014 (Az 12 U 168/13).

Dazu Rechtsanwalt Friedbert Wittum: Der Baumeigentümer hatte gegen den nachbarlichen Gartenfreund geklagt, weil dieser die Baumwurzeln jenseits der Grundstücksgrenze gekappt hatte. Um seine Bäume nicht zu gefährden, wollte der Baumeigentümer vom Gericht bestätigt haben, dass sein Nachbar das Abschneiden der Wurzeln zu unterlassen habe. Damit scheiterte er, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum. Denn der Gartenfreund sei wegen des durchwurzelten Bodens "wesentlich“ in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, betont Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.. Der betroffene Bereich könne weder als Nutzgarten noch als Ziergarten genutzt werden. Deswegen habe der Nachbar zulässig von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht, erklärt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Bezug auf die Entscheidungsgründe.


Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V.  jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.

Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.  ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt 900.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 05724-96514 Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de


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