19.09.2023 - Aktuelles

Pressemitteilung: Baumschutz: Antrag auf Fällgenehmigung nicht vergessen

Bald beginnt wieder die Zeit des Baumrückschnitts. Ab dem 1. Oktober bis Anfang März nächsten Jahres steht dem auch das Naturschutzrecht nicht im Wege. Doch Vorsicht: Existiert eine Baumschutzverordnung oder eine Baumschutzsatzung, benötigt man zum Rückschnitt oder auch zur Fällung eines geschützten Baumes eine Ausnahme- und Befreiungsgenehmigung. Dazu Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen unter Bezug auf zwei Urteile des VG Düsseldorf vom 29.12.2021 (9 K 6522/20) und des VG Bayreuth vom 16.02.2023 (B 9 K 21.1091): Befreiungen vom Baumschutz gibt es nicht bei typischen Belastungen, die von Bäumen ausgehen, wie zum Beispiel - auch extrem starke - Verunreinigungen durch Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot. Befreiungen kommen auch dann in diesen Fällen nicht infrage, wenn Grundeigentümer oder deren Nachbarn mit extremem Reinigungsaufwand ganzjährig belastet sind, wie zum Beispiel durch eine Rotbuche.  lesen Sie mehr...
23.08.2023 - Aktuelles

Pressemitteilung: Wespennest ist Vermietersache

Kosten für die Entfernung von Wespennestern können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sondern zählen zu den sogenannten Instandhaltungskosten. Sie müssen vom Vermieter getragen werden (AG München, Urteil vom 24.06.2011 - 412 C 32370/10, WuM 2011, 629). Wie gefährlich aber sind Wespennester? Anders gefragt: Kann der Mieter ohne weiteres einen Schädlingsbekämpfer beauftragen, ohne den Vermieter vorher zu fragen? Die Antwort da-rauf steht zunächst einmal im Gesetz, betont Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen. Dazu Herr Rechtsanwalt Jens Grützmacher: Selbst, wenn man das Wespennest als Wohnungsmangel ansehen sollte, muss der Mieter dem Vermieter diesen Mangel anzeigen und um Abhilfe nachsu-chen (§ 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB). Nur dann, wenn der Vermieter dann nicht tätig wird, kann der Mieter selbst die Beseitigung des Wespennestes beauftragen und vom Vermieter die Erstattung der Kosten verlangen (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), wie Herr Grützmacher unterstreicht. Anderer Ansicht ist nur das AG Meppen (Urteil vom 11.03.2003 - 8 C 92/03).  lesen Sie mehr...
21.06.2023 - Aktuelles

Pressemitteilung : Heizungsgesetz – „zum Dritten“ - Haus & Grund sieht weiteren Nachbesserungsbedarf

Dass jetzt die Pflicht zum Heizungstausch nach dem geplanten neuen Gebäude-Energiegesetz für Bestandsimmobilien an eine zuvor erfolgte kommunale Wärmeplanung geknüpft werden soll, ist vernünftig. Denn wenn die Gemeinde bereits Lösungen zur quartiersbezogenen Wärmeversor-gung anbietet, kann man sich umfangreiche Nachrüstungen im eigenen Haus sparen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen hin. Dies muss dann aber auch für kleinere Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern gelten, zumindest solange technisch und von der Sied-lungsstruktur her die Möglichkeit zu einer zentralisierten Wärmeversorgung besteht.

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