08.01.2024 - Aktuelles

Hochwasser: Aufbauhilfen zwingend

Immobilieneigentümer, die durch das katastrophale Hochwasser in Niedersachsen geschädigt sind, benötigen dringend staatliche Aufbauhilfen. Dabei muss es um finanzielle Soforthilfen, Liqui-ditätsbeihilfen, günstige Kredite und Steuererleichterungen gehen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. hin. Der 1. Vorsitzende, Herr Rechtsanwalt Jens Grützmacher ergänzt: das Hochwasser in Niedersachsen zeigt katastrophale Ausmaße.  lesen Sie mehr...
19.09.2023 - Aktuelles

Pressemitteilung: Baumschutz: Antrag auf Fällgenehmigung nicht vergessen

Bald beginnt wieder die Zeit des Baumrückschnitts. Ab dem 1. Oktober bis Anfang März nächsten Jahres steht dem auch das Naturschutzrecht nicht im Wege. Doch Vorsicht: Existiert eine Baumschutzverordnung oder eine Baumschutzsatzung, benötigt man zum Rückschnitt oder auch zur Fällung eines geschützten Baumes eine Ausnahme- und Befreiungsgenehmigung. Dazu Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen unter Bezug auf zwei Urteile des VG Düsseldorf vom 29.12.2021 (9 K 6522/20) und des VG Bayreuth vom 16.02.2023 (B 9 K 21.1091): Befreiungen vom Baumschutz gibt es nicht bei typischen Belastungen, die von Bäumen ausgehen, wie zum Beispiel - auch extrem starke - Verunreinigungen durch Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot. Befreiungen kommen auch dann in diesen Fällen nicht infrage, wenn Grundeigentümer oder deren Nachbarn mit extremem Reinigungsaufwand ganzjährig belastet sind, wie zum Beispiel durch eine Rotbuche.  lesen Sie mehr...
23.08.2023 - Aktuelles

Pressemitteilung: Wespennest ist Vermietersache

Kosten für die Entfernung von Wespennestern können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sondern zählen zu den sogenannten Instandhaltungskosten. Sie müssen vom Vermieter getragen werden (AG München, Urteil vom 24.06.2011 - 412 C 32370/10, WuM 2011, 629). Wie gefährlich aber sind Wespennester? Anders gefragt: Kann der Mieter ohne weiteres einen Schädlingsbekämpfer beauftragen, ohne den Vermieter vorher zu fragen? Die Antwort da-rauf steht zunächst einmal im Gesetz, betont Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen. Dazu Herr Rechtsanwalt Jens Grützmacher: Selbst, wenn man das Wespennest als Wohnungsmangel ansehen sollte, muss der Mieter dem Vermieter diesen Mangel anzeigen und um Abhilfe nachsu-chen (§ 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB). Nur dann, wenn der Vermieter dann nicht tätig wird, kann der Mieter selbst die Beseitigung des Wespennestes beauftragen und vom Vermieter die Erstattung der Kosten verlangen (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), wie Herr Grützmacher unterstreicht. Anderer Ansicht ist nur das AG Meppen (Urteil vom 11.03.2003 - 8 C 92/03).  lesen Sie mehr...

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